AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Eintrittskarten und Stadionordnung für den Besuch von Eishockeyspielen des EHC Bayreuth, „die Tigers“ e.V. 

Erwerb und Verwendung der Eintrittskarten (im Folgenden „Tickets“ genannt) zu Veranstaltungen des EHC Bayreuth „die Tigers“ e.V., Albercht-Dürer-Str. 0 1/3, 95448 Bayreuth (im Folgenden „EHC“ genannt) sowie der Zutritt zum Stadion unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten („AGBfE“) sowie der Stadionverordnung der Stadt Bayreuth, die ausdrücklich in diese AGBfE einbezogen wird. Durch Erwerb oder Verwendung eines Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber die Geltung dieser AGBfE.

Im Folgenden werden auch die allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf via Internet, schriftlich oder persönlich, über den EHC beschrieben. Die Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung von Eintrittkarten, im folgenden Tickets genannt, und treten neben die allgemeinen Geschäftsbedingungen (inklusive Stadion- bzw. Veranstaltungsordnung) des jeweiligen Veranstalters. Im Falle von sich widersprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachfolgenden Regelungen Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.

Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich mit dem Veranstalter und dem rechtmäßigen Karteninhaber zustande.
 

§ 1 Geltungsbereich

Grundlage dieser Stadionordnung ist der Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i. d. F. d. Bek. vom 13 Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. April 1999 (GVBl. S. 130). Diese Verordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Bayreuther Kunsteisstadions, Bayreuth, sowie für andere Spielstätten, auf denen der EHC Bayreuth, „die Tigers“ e.V. Eishockeyspiele veranstaltet.

Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei gelten für jeden Erwerb folgende Maßgaben:

1) zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Stadien, zur Durchsetzung von Stadienverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu erhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften liegt es im Interesse der Bayreuth Tigers und der Gewährleistung der Sicherheit im Stadion, die Weitergabe von Eintrittkarten einzuschränken. Daher wird jeder gewerbliche und/oder kommerzielle Weiterverkauf ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch die Bayreuth Tigers untersagt. Der Erwerber sagt verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen und nur unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen weiterzugeben.
 

§ 2 Zugang zu der Veranstaltung

Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen, von den Bayreuth Tigers oder anderen hierzu Befugten ausgestellten Berechtigungsausweisen gewährt. Besuchern mit ermäßigten Eintrittskarten wird der Zugang zu der Veranstaltung nur gewährt, wenn sie beim Einlass den Grund der Ermäßigung (beispielsweise Mitgliedschaft beim EHC) nachweisen können.

Jeder Besucher ist verpflichtet, der Polizei oder dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder andere Zugangsberechtigungen jederzeit bis zum Verlassen des Stadionbereiches vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittskarte bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug der Karte bzw. des Ausweises sowie die anderen unter § 6 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Missbrauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung anzusehen.

Die Eintrittskarte berechtigt ausschließlich zum einmaligen Besuch der auf der Karte genannten Veranstaltung und verliert mit Verlassen der Veranstaltung ihre Gültigkeit.
 

§ 3 Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist verpflichtet, sich bei Eintritt zu der Veranstaltung durch den Ordnungsdienst auf das Mitführen von verbotenen Gegenständen durch Abtasten der Bekleidung bzw. durch Benutzen eines Metalldetektors (oder anderer technischer Hilfsmittel) untersuchen zu lassen. Auf Aufforderung ist dem Ordnungsdienst Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse zu gestatten.

Die vorgenannten Untersuchungen sind auch im Stadionbereich zu gestatten, wenn dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder wollen oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert werden.

Erkennbar alkoholisierte, erkennbar unter sonstigen Drogen stehende, vermummte und/oder mit auf rassistischer, fremdenfeindlicher oder rechtsradikaler Einstellung hinweisender Kleidung versehene Personen sind von der Veranstaltung ausgeschlossen. Als erkennbarer alkoholisierter Einfluss gilt jedenfalls ein Alkoholisierungsgrad von 0,8 Promille und mehr.

Ebenso sind Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen, denen gegenüber durch den EHC, den BEV, den DEB, der ESBG, einem Verein des DEB, des BEV, der ESBG, Entscheidungen der Justiz oder der Stadionverwaltung ein noch wirksames Hausverbot ausgesprochen oder ein sonstiges Betretungsverbot für die entsprechende Spielstätte verhängt worden ist.
 

§ 4 Verbote

Aus Sicherheitszwecken ist den Besuchern des Stadions das Mitführen und Benutzen folgender Gegenstände untersagt: 

  • Alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des Stadions erworben wurden;
  • Fahnen- und Transparentstangen über 1,5 m Länge und einem Durchmesser größer als 2 cm;
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
  • Waffen aller Art, sowie Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  • Pyrotechnische Artikel aller Art, insbesondere Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchbomben oder Raketen;
  • Gassprühdosen sowie ätzende und färbende Substanzen sowie Gasdruckfanfaren, Vuvuzelas;
  • Flaschen, Waffen, Getränkedosen und Klappstühle. Becher, Warmhaltekannen und Krüge, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  • sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer, Stockregenschirme, etc.) und Tiere

Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.

§ 5 Verhalten im Stadionbereich

Die Hausordnung des Veranstalters, insbesondere die Weisungen der Ordnungskräfte, sind zu beachten. Das Betreten des Spielfeldes und das Besteigen der Banden ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe von € 5.000.- fällig, weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr und des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

Im Stadionbereich ist es verboten,

  • bei Platzkarten einen anderen als den ausgewiesenen Platz einzunehmen,
  • sich in den Zu- und Aufgängen (Fluchtwegen) zu den Zuschauerplätzen aufzuhalten,
  • auf den Bänken, Sitzen oder im Tribünenbereich zu stehen,
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art und Dächer, zu besteigen oder zu übersteigen,
  • den Innenraum und die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Bereiche und Räume zu betreten. Weiterhin ist es im Stadionbereich verboten,
  • rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
  • Gegenstände im gesamten Stadionbereich (insbesondere in den Innenraum oder in den Zuschauerraum) zu werfen,
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Bengalfackeln oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadiongelände in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände wie Konfetti, Papierschnipsel in größeren Mengen sowie Papierrollen mitzubringen,
  • Foto-, Film-, Video- und Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder öffentlichen Darstellung ohne Genehmigung des Veranstalters zu machen und/oder zu verwerten
  • das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht erlaubten Plätzen abzustellen,
  • ohne Erlaubnis der Bayreuth Tigers / Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen und Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, Wenn es die Sicherheitslage erfordert, ist jeder Besucher verpflichtet, auf Weisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere als auf der Eintrittskarte vermerkte Plätze, auch in anderen Blöcken, einzunehmen.
     

§ 6 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen kann

  • dem Besucher der Zutritt zu dem Stadionbereich verweigert werden,
  • der Besucher aus dem Stadionbereich verwiesen werden,
  • sowie ein Hausverbot erteilt werden.

Dabei einbehaltene Zutrittsberechtigungen wie Jahres- bzw. Dauerkarten sind an den Aussteller zurückzugeben.

Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch die Bayreuth Tigers wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben ebenfalls unberührt.
 

§ 7 Veranstaltungsort

Wird eine Veranstaltung abgesagt, so erhält der Karteinhaber den Eintrittspreis gegen Rückgabe der Eintrittskarte bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei der er die Karte erworben hat.

Der Veranstalter hat das Recht, Umplatzierungen für Zutrittsberechtigungen vorzunehmen, sollte der Eintritt für den Sitzplatz/Stehplatz, auf den das erworbene Ticket sich bezieht, infolge von Umbaumaßnahmen und/oder aus anderen sicherheitstechnischen Gründen nicht gewährleistet werden können. Eine Umplatzierung erfolgt durch den Veranstalter immer in der gleichen Preiskategorie oder in einer höherwertigen Kategorie.

Schadensersatzansprüche wegen Verlegung oder Absage einer Veranstaltung oder wegen Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verlegung oder Absage beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
 

§ 8 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Veranstalters für Sachschäden sowie Vermögensschäden, die nicht Folge der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind, wird ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, vorliegt.
 

§ 9 Ticketerwerb

Tickets für die vom EHC veranstalteten Eishockeyspielen sind grundsätzlich nur bei der EHC Geschäftsstelle oder den von ihm autorisierten Vorverkaufsstellen zu erwerben.

Die Höhe der Eintrittsgelder ergibt sich aus den aktuellen Preislisten des Veranstalters. Spätestens mit Vertragsabschluß wird der Eintrittspreis fällig. Die Zahlung hat mit Vertragsschluss in bar, per Scheck, per Lastschriftverfahren oder per Kreditkarte zu erfolgen. Bis zum Zahlungseingang ist der Veranstalter berechtigt, dem Karteninhaber den Zugang zum Veranstaltungsort auch mit gültiger Eintrittskarte zu verweigern. Die Wahrnehmung seiner Hausrechte bleibt dem Veranstalter darüber hinaus unbelassen.

Kommt der Kartenerwerber mit der Zahlung des Eintrittsgeldes in Verzug, so hat er eine pauschale Mahngebühr in Höhe von Euro 2,50 sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von Euro 5,00 zu zahlen, soweit der Kartenerwerber nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes (Storno-, Rückbuchungsgebühren etc.) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 

§ 10 Ticketversand

Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Bayreuth Tigers oder der von ihm beauftragten Personen vor. Die Auswahl des Transportunternehmers erfolgt durch die Bayreuth Tigers.
 

§ 11 Reklamationen

Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich nach Erhalt der Tickets zu erfolgen.
 

§ 12 Rücknahme / Erstattung der Tickets

Ein Umtausch der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder erstattet. Die Rücknahme der Tickets bzw. die Erstattung von Eintrittsgeldern aus Kulanz obliegt der freien Entscheidung der Bayreuth Tigers im Einzelfall.

Wird eine Veranstaltung abgesagt, so erhält der Ticketinhaber den Eintrittspreis gegen Rückgabe des Originaltickets bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei der er das Ticket erworben hat. Bei der Erstattung werden keine Bearbeitungs- und Versandgebühren zurückgezahlt.
 

§ 13 Spielausfall und Spielabbruch

Im Falle einer Spielverlegung auf einen anderen Termin behält die Karte ihre Gültigkeit.

Wird ein laufendes Spiel abgebrochen und nicht wiederholt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Dies gilt nicht, wenn den Veranstalter ein Verschulden an dem Abbruch trifft.

Der Veranstalter ist berechtigt, ein Spiel ersatzlos abzusagen, wegen der Witterung (z.B. Regen, Schnee, Eis, Nebel), Erkrankung der Spieler und höherer Gewalt. In diesem Falle wird nach Rückgabe der Karte der entrichtete Betrag rückerstattet.
 

§ 14 Weiterverkauf von Tickets

Der Kunde darf die Tickets ausschließlich zu privaten Zwecken erwerben. Um dies sicherzustellen, behält sich der EHC das Recht vor, eine maximale Anzahl an zu erwerbenden Tickets für ein Spiel pro Käufer festzulegen.

Dem Kunden wird untersagt, die Tickets gewerblich oder zu kommerziellen Zwecken zu vertreiben. Der Vertrieb der Tickets erfolgt ausschließlich im Rahmen des exklusiven Vertriebssystems der Bayreuth Tigers über autorisierte Verkaufsstellen und Kooperationen. Den Handel mit Tickets zu gewerblichen und kommerziellen Zwecken verfolg der EHC strikt mit juristischen Mitteln.

Im Rahmen eines privaten Weiterverkaufs der Tickets darf der Kunde keine irreführenden Angaben machen. Er darf insbesondere den Erwerber nicht über den angeblichen Ausverkauf eines Spiels oder den offiziellen Ticketpreis täuschen. Irreführende Angaben dieser Art verfolgen wir strikt mit juristischen Mitteln. 

Dem Kunden ist es ferner untersagt:

  • bei einem privaten Weiterverkauf der Tickets einen höheren Preis als den, der auf dem Ticket angegeben ist, zu verlangen.
  • Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten;
  • Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Eishockeyspielen ausgeschlossen wurden;
  • Tickets ohne ausdrücklich vorherige schriftliche Zustimmung durch den EHC zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.

Auf Verlangen des EHC ist der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets dazu verpflichtet, Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen. Bei jeder Weitergabe des Tickets muss der bisherige Ticketinhaber den neuen Ticketbesitzer auf die Geltung dieser AGBfE hinweisen.

Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese AGBfE, so wird das Ticket ungültig. Der EHC ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket – auch elektronisch – zu sperren und dem Besitzer des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen.

Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Untersagungen kann der EHC von dem privaten Kunden zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 500,00 Euro verlangen. § 343 BGB bleibt unberührt. Bei gewerblichen Weiterverkäufern beträgt die Vertragsstrafe 2500,00 Euro. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behalten sich die Bayreuth Tigers das Recht vor, Personen, die gegen diese Untersagung verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
 

§ 15 Recht am eigenen Bild

Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom EHC oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Sowie die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen.
 

§ 16 Haftungsausschluss

Der Aufenthalt am und im Bayreuther Kunsteisstadion erfolgt auf eigene Gefahr. Die Bayreuth Tigers haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des EHC ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
 

§ 17 Datenverarbeitung / Datenschutz

Sämtliche vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden vom EHC unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet. Die Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten etc. werden von den Bayreuth Tigers in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt.

Der EHC ist berechtigt, die Daten an von ihm mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit der geschlossene Vertrag erfüllt werden kann. Der Kunde verzichtet auf eine besondere Benachrichtigung nach dem Datenschutzgesetz.
 

§ 18 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des EHC Bayreuth „die Tigers“ e.V. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis am Sitz der Bayreuth Tigers. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls der Sitz des EHC vereinbart.
 

§ 19 Schlussklausel

Sollten einzelne Punkte dieser AGBfE ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der wirtschaftlich verfolgte Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.

Für die vom EHC autorisierten Vorverkaufsstellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Bayreuth. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäfts, -Liefer und Zahlungsbedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den EHC. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Geschäfts, -Liefer und Zahlungsbedingungen hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland gilt als vereinbart.



EHC Bayreuth, „die Tigers“ e.V. Bayreuth, Stand: 20. September 2017 – Änderungen vorbehalten –