Vereinssatzung

Vereinssatzung

Vereinssatzung des
Eishockeyclub Bayreuth, „die Tigers“ e.V

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen: Eishockeyclub Bayreuth „die Tigers“ e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth einzutragen.
3) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Mai bis zum 30. April (eine Saison).


§ 2 Zweck


1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militaristischen Gesichtspunkten durch Pflege und Förderung des Eissportes, insbesondere des Eishockeys, durch Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen, durch Instandhaltung und Betreuung vereinseigenen Sportgeräts, durch sportliche Nachwuchsförderung, durch Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, durch Vorträge, Kurse und andere geeignete Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung des Eissportes, durch Errichtung, Unterhaltung und Anmietung von Sportanlagen die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. Abgabenordnung). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaften an.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

6) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesssportverbandes e.V. und des Bayerischen Eissportverbandes e.V., im Deutschen Eishockey-Verband e.V. und allen einschlägigen Fachverbänden. Alle Vereinsabteilungen gehören grundsätzlich ihren Fachverbänden an. Die Satzungen und Ordnungen der Verbände und Gesellschaften werden als verbindlich anerkannt.

7) Durch zielgerichtete und breit angelegte Basisarbeit wird die Grundlage für den Leistungssport kontinuierlich entwickelt. Daneben wird der Verein für die Sicherung eines breiten Sportangebotes Sorge tragen, um zur Gesundung und Leistungsfähigkeit der am Vereinssport teilnehmenden Bürger beizutragen. Insbesondere wird der Zweck des Vereins verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Sportart Eishockey, Einrichtung und Unterhaltung von Senioren- und Jugendabteilungen.


§3 Mitglieder


1) Der Verein hat folgende Mitglieder: a) Ordentliche Mitglieder,
b) Jugendmitglieder, c) fördernde Mitglieder, d) Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 2 betätigen. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3) Als Jugendmitglieder können Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden.

4) Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen und an seinen Einrichtungen teilnehmen wollen. Fördernde Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein oder den Eissport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der 1. Vorsitzende aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren benötigen zur Aufnahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wird der Antrag auf Aufnahme abgelehnt, so hat auf Antrag des Betroffenen der Gesamtvorstand über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung ist durch den Betroffenen binnen eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung an den ersten Vorsitzenden zu richten. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt, Der Gesamtvorstand ist nicht verpflichtet, dem Bewerber etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen auf Lebenszeit verliehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Gebühren und Umlagen


1) Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – haben Beiträge und Gebühren entsprechend der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.

2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. Juli des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Höhe der Gebühren und Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Erhebung einer Umlage beschließen.

3) Der Gesamtvorstand ist berechtigt in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge sowie Sonderzahlungen (Umlagen) zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, der Sport- und Stadionordnung
sowie der nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, insbesondere in allen Abteilungen des Vereins Sport zu betreiben.

2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche und Rechte enden durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,

2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ausstehende Beiträge und Sonderzahlungen sind pflichtgemäß vor dem Austritt zu erfüllen.

3) Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands zu fassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) schuldhaft in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist,
b) nachhaltig gegen diese Satzung, gegen die Sport- und Stadionordnung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung beziehungsweise des Vorstandes verstößt,
c) trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt. Vor Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Die Mitgliedsrechte des betroffenen Vereinsmitgliedes enden mit Zustellung des Beschlusses. Durch den Ausschluss wird die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge nicht aufgehoben.

4) Einem ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglied stehen, gleichgültig aus welchen Gründen es aus dem Verein ausgeschieden ist, keine Ansprüche aus dem Vermögen des Vereins zu.


§ 8 Organe


Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Präsident,

3) der Gesamtvorstand,

4) die Ausschüsse,

§ 9 Mitgliederversammlung


1) Die Vorstandschaft beruft alljährlich innerhalb von 90 Tagen nach der Beendigung der Spielzeit (Saison) eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein.
Die Mitgliederversammlung ist durch Veröffentlichung im Nordbayerischen Kurier unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest.

2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen, soweit ihr durch Gesetz der Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind:
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie der Berichte der Ausschüsse und Abteilungen.
b) Die Erörterung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
c) Die Bestellung und die Amtsenthebung des Präsidenten.
d) Die Bestellung, Entlastung und die Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des Eishockeyleiters.
e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren sowie eventueller Umlagen.
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder freiwillige Auflösung des Vereins.
g) Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
h) Die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer und außerordentlicher Bedeutung.
i) Weitere durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Aufgabenbereiche.

3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. wenn ihm dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 9 Absatz 1 dieser Satzung gilt entsprechend. Der Vorstand ist zur Berufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung schriftlich bei dem Gesamtvorstand verlangt.

4) Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden wollen, müssen von den antragsstellenden Mitgliedern mindestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
Später gestellte Anträge können von dem Gesamtvorstand zur Behandlung vorgelegt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern geleitet. Ist weder der 1. Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so wird die Versammlung von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder Wahlleiter übertragen werden.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für eine Änderung der Satzung muss mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, zustimmen. Zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8) Die Beschlussfassung wird in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung bei der Beschlussfassung verlangt, im übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Reihenfolge und Art der Beschlussfassung oder Wahl. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt bis einer der Kandidaten eine Stimmmehrheit hat.


9) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.


§10 Der Präsident


1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Präsidenten bestellen. Der Präsident repräsentiert in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand den Verein nach außen. Er ist berechtigt, an allen Vorstands- und Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er scheidet aus dem Amt durch Rücktritt, Abwahl oder Austritt aus dem Verein aus.


§11 Der Gesamtvorstand


1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) bis zu vier Beisitzern,
e) dem Kassier,
f) dem Schriftführer,
g) dem Jugendleiter,

2) dem Abteilungsleiter Eishockey.

3) Die Vorstandsmitglieder werden – mit Ausnahme des Abteilungsleiter Eishockey – durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Spielzeiten gewählt. Die Amtszeit endet mit einer erfolgreichen Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung. Die gesamte Vorstandschaft kann im gesamten oder einzeln gewählt werden. Die Wahl kann durch Handzeichen oder geheimer, schriftlicher Wahl erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.


4) Mitglieder des Vorstandes erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Gesamtvorstandschaft, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.


§ 12 Aufgaben des Vorsitzenden


1) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. und der 3. Vorsitzende. Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. und 3.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der 2. und der 3.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

2) Der 1. Vorsitzende der 2. und der 3.Vorsitzende besorgen die laufenden Vereinsgeschäfte. Sie beaufsichtigen das Vereinsvermögen und überwachen die Einhaltung des Haushaltsplanes, der Satzung sowie die Ausführung der satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse. Sie überwachen und leiten die Tätigkeit des Gesamtvorstandes. Sie können jederzeit Dritte zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes oder zu Sitzungen der Ausschlüsse hinzuziehen, wenn sie dies im Interesse des Vereins für sachdienlich erachten. Die hinzugezogenen Dritten haben kein Stimmrecht, sondern lediglich beratende Funktion.


§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes


1) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vorstandsorgan zugewiesen sind. In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
– Die alljährliche Erstellung des Haushaltsplanentwurfes sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechenschaftsberichtes.
– Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
– Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
– Aufnahmeanträge gemäß § 3 (1) dieser Satzung, Vorschläge zur Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen.
– Beschlussfassung über die Bildung, Auflösung und Arbeit einzelner Abteilungen. Vereinsveranstaltungen.
– Bestellung des Abteilungsleiter Eishockey.
– Die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.

2) Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und führt die notwendigen Bücher. Er regelt die laufenden Kassengeschäfte und leistet Zahlungen auf Anweisung der Vorsitzenden. Ihm obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und der Ausgaben des Vereins sowie die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes. Zum Abschluss des Geschäftsjahres hat der Kassier die Kassenbücher und Belege den Kassenprüfern vorzulegen und zur Mitgliederversammlung einen umfassenden Kassenbericht zu erstellen. Soweit es aufgrund des Umfanges der Kassenprüfung erforderlich ist, kann der Gesamtvorstand sachkundige Dritte mit der Buchführung beauftragen. Soweit es aufgrund des Umfangs der Kassenprüfung erforderlich ist kann sich der 1. und 2. Kassenprüfer weiterer fachkundiger Hilfskräfte bedienen.

3) Der Schriftführer hat über die Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen sowie den Schriftverkehr für den Verein abzuwickeln.

4) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung ist nicht erforderlich, Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter mindestens einer der drei Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

5) Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

6) Der Gesamtvorstand ist berechtigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie notwendiges Hilfspersonal einzustellen.

7) Der Gesamtvorstand soll eine für alle Organe verbindliche Geschäftsordnung erstellen.


§14 Abteilungsleiter Eishockey


1) Der Abteilungsleiter Eishockey wird auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes durch Beschluss des Gesamtvorstandes bestellt. Der Abteilungsleiter Eishockey hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand. Der Abteilungsleiter Eishockey ist verantwortlich für die sportlichen Aufgaben des Vereines.


§15 Jugendleiter


1) Der Jugendleiter wird für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendleiter hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
Der Jugendleiter ist für die Führung und Ausbildung der Jugendlichen zuständig.


§16 Kassenprüfung


1) Die Kassenprüfung wird von den gewählten Kassenprüfern vorgenommen. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt.
Die Kassenprüfer haben die Prüfung einmal jährlich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen und erstatten nach einer Ergebnisbesprechung mit dem Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung Bericht.


§ 17 Abteilungsausschüsse


1) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit werden in den einzelnen Abteilungen des Vereins Ausschüsse gebildet.
Diese können aus:
a) Dem Leiter der Abteilung sowie dessen Stellvertreter, b) den Trainern der Abteilung, c) den Betreuern der Abteilung, d) dem Zeugwart der Abteilung, e) weiteren Personen nach Bedarf der Abteilungen bestehen Der Verein soll folgende Ausschüsse bilden:
a) Jugendausschuss b) Sportausschuss
Der Gesamtvorstand kann aus dem Kreise der Vereinsmitglieder weitere Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

2) Die Abteilungsausschüsse werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet. Die Mitglieder werden von dem Gesamtvorstand eingesetzt. Der Gesamtvorstand bestimmt die Angelegenheiten, die den Ausschüssen übertragen werden. Die Ausschüsse beschließen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Ausschussmitgliedern und dem Gesamtvorstand zuzuleiten ist. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, jederzeit übertragene Angelegenheiten an sich zu ziehen. Er ist berechtigt, die eingesetzten Ausschüsse jederzeit aufzulösen.

3) Der Gesamtvorstand hat das Recht, den Beschluss eines Ausschusses jederzeit durch einen eigenen Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Von diesem Recht soll der Gesamtvorstand nur dann Gebrauch machen, wenn die Entscheidung des Ausschusses gegen gesetzliche Regelungen, gegen die Satzung oder aufgrund der Satzung ergangener Beschlüsse, insbesondere im Bereich der Haushaltsführung verstößt.


§ 18 Einnahmen – Ausgaben


1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Regelmäßigen Beitragen, Gebühren und Sonderbeiträgen, Einnahmen aus Vereinseinrichtungen und Veranstaltungen aller Art, freiwilligen Zuwendungen.
Die Einnahmen werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Kein Mitglied des Vereins kann Zuwendungen aus Mitteln des Vereins beanspruchen. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
Der Gesamtvorstand hat unter Beachtung der Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung und unter vorsichtiger kaufmännischer Schätzungen für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung vorzustellen.


§ 19 Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins


1) Für eine Änderung der Satzung muss mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, zustimmen, Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, die darüber beschließen soll, bekannt zu geben.

2) Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich, die mit Frist von einem Monat zu dem ausschließlichen Zweck der Auflösung einzuberufen ist. Für die Beschlussfassung sind 3/4 der bei der Beschlussfassung abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die Stadt Bayreuth, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Eissportes verwendet.


§ 20 Haftung des Vereins


Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:

1) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen.

2) Für alle auf der Sportstätte oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.
Es sei denn, dass einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte der Mitglieder aus den von dem Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.


§ 21 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte


1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Als Mitglied des Bayerischen Landesssportverbandes e.V. und des Bayerischen Eissportverbandes e.V., im Deutschen Eishockey-Verband e.V. und allen einschlägigen Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und EMail-Adresse.

2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere [Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 22 Salvatorische Klausel


Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in diese Satzung aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigens Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung vereinbart hätten, wenn/sie diesen Punkt bedacht hätten.

Diese Satzung wurde errichtet bei Vereinsgründung.
Diese Satzung wurde geändert am 16.06.2015